nander verkn(.ipft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer 68_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; vgl. zuletzt BGer 68_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2). Weiter präzisierte das Bundesgericht, dass die auszusprechende Gesamtstrafe auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen basiere und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (BGE 144 IV 217 E. 4.1).