49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung .namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer 68_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng mitei- - 37 -