Dabei kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen , Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue, etc. (vgl. dazu DANIEL Jo- SITSCH/GIAN EGE/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 100 ff.; BGE 127 IV 101, E. 2.a sowie BGE 129 IV 6, E. 6.1 zu aArt. 63 StGB).