Ebenfalls massgebend sind die Beweggründe und Ziele des Täters und wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen der Tat dazu in der Lage war, die verursachte Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente) . Bei der Strafzumessung sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie auch die Wirkung der Strafe auf sein Leben angemessen zu berücksichtigen (sog. Täterkomponente) . Dabei kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.