Dieses richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns des Täters, d.h. nach der gezeigten kriminellen Energie, dem Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter sowie einem allfälligen Versuch (vgl. Urteil SB130421 des Zürcher Obergerichts vom 31. Januar 2014). Ebenfalls massgebend sind die Beweggründe und Ziele des Täters und wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen der Tat dazu in der Lage war, die verursachte Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente) .