2.2. Strafzumessungskriterien Nach Art. 47 StGB ist die Strafe innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimmte Tat festlegt und der durch allfällige Strafmilderurigsoder Strafschärfungsgründe i.S.v. Art. 48 ff. StGB verändert werden kann, nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dieses richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns des Täters, d.h. nach der gezeigten kriminellen Energie, dem Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter sowie einem allfälligen Versuch (vgl. Urteil SB130421 des Zürcher Obergerichts vom 31. Januar 2014).