Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet werden (Urteil 68_ 390/2009 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, E. 2.3.; BGE 134 IV 17, E. 2.1). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss die Formulierung des Verschuldens auch begrifflich in Einklang stehen mit der Höhe der Sanktion (Urteil 6B_1096/2010 des Bundesgerichts · vom 7. Juli 2011, E. 4.2. ). - 36 -