2. Strafzumessungsmethodik 2.1. Begründungsanforderungen Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet werden (Urteil 68_ 390/2009 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, E. 2.3.; BGE 134 IV 17, E. 2.1).