Diese Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander. Die Betäubungsmitteldelikte wie auch die Waffendelikte untereinander betreffen je verschiedene Sachverhalte, für die Strassenverkehrsdelikte untereinander gilt dasselbe und gegenüber den Delikten aus den jeweils anderen Gesetzen sind andere Rechtsgüter geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann- [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 91 N 66; BussMANN, Art. 95 N 8). Demzufolge bleibt es beim Schuldspruch bezüglich sämtlicher obgenannter Delikte. III. Strafzumessung