Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind gegeben. Der Beschuldigte hat sowohl zu verschiedenen Zeitpunkten, als auch verschiedene Substanzen konsumiert und zum Eigenkonsum besessen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen , hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung - 35 - des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.