Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Übertretung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. 3.6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Kokain, Heroin und Sevre-Long Kapseln (mit Wirkungstypen Kokain und Morphin) gelten i.S.v. Art. 2 lit. a BetmG als Betäubungsmittel.