Er ist der Meinung, dass er keinen Vertrag hätte schliessen müssen, weil er die Waffe nicht habe kaufen, sondern ausleihen wollen (UA act. 290.7). In der Terminologie des Waffengesetzes ist eine Übertragung bzw. ein Erwerb bereits bei einer Gebrauchsle\he gegeben (ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg .], Waffengesetz (WG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2017 [zit.: HK WG-BEARBEI- TER/IN], Art. 1 N 4]. Folglich erfüllte der Beschuldigte die objektiven Tatbestandsmerkmale. Indem er willentlich in Kauf nahm, Pflichten bei der Übernahme von Waffen nicht einzuhalten, handelte er zumindest eventualvorsätzlich.