3.5. Übertretung gegen das Waffengesetz Mit Busse wird gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG bestraft, wer die Pflicht verletzt, bei der Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Für Softair- Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können , gilt keine Waffenerwerbsscheinpflicht (Art. 1O Abs. 1 lit. e WG}, sodass i.c. der schriftliche Vertrag zum Tragen kommt. Der Beschuldigte gibt zu, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Er ist der Meinung, dass er keinen Vertrag hätte schliessen müssen, weil er die Waffe nicht habe kaufen, sondern ausleihen wollen (UA act. 290.7).