dasselbe (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Die Waffen befanden sich beim Beschuldigten im Kofferraum seines Autos. Gemäss Rechtsprechung qualifiziert bereits die Aufbewahrung von Waffen im Kofferraum als "tragen" i.S.v. Art. 27 Abs. 1 WG (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2008/164 vom 21. August 2008 E. 111.1). Da der Beschuldigte nicht über eine Waffentragbewilligung verfügte, war er nicht zum Tragen von Waffen berechtigt und erfüllte damit den objektiven Tatbestand. Indem er willentlich in Kauf nahm, gegen die Waffentragbewilligungspflicht zu verstossen, handelte er zumindest eventualvorsätzlich.