3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Muniti.on oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Sehengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG).