3.2. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte hat am 10. Juni, 12. Juni und 12. August 2020 trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gefahren. Aus der Verfügung vom 20. August 2019 geht hervor, dass die entzogene Fahrerlaubnis steh auch auf ausländische und internationale Ausweise bezieht. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er keine Fahrerlaubnis in der Schweiz hatte (Prot. HV, S. 8 f.). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich demnach des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) strafbar gemacht.