3.1.5. Konkurrenz innerhalb der qualifizierten BetmG-Widerhandlung Anstalten treffen kommt im Schuldspruch neben anderen erfüllten Tathandlungen zum Ausdruck, wenn es diesen nachfolgt (FINGERHUTH/SCHLE- GELIJuCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 163 f.). Dies ist vorliegend der Fall, die geplante Veräusserung des Vorrats folgt dem Besitz des Vorrates. Dies darf aber nicht zu einer Strafschärfung nach Art. 49 StGB führen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JucKER, OFK BetmG, Art. 19 N 163).