3.1.4. Der Beschuldigte hat entsprechend eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel besessen, um sie verschiedenen Abnehmern verschaffen zu können . In sechs Fällen hat zudem eine tatsächliche Veräusserung von Heroingemisch stattgefunden. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen getan. Es war ihm auch bewusst, dass er damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, sodass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das - 33 - Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat.