Die einzelnen Tatbegehungen (die Veräusserungen untereinander und gegenüber dem Besitz des Vorrats) erscheinen bei objektiver Betrachtung aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Geschehen. Daraus ergibt sich, dass die Anklageziffern 1.1 und 1.2 als ein gesamter Drogenhandelskomplex anzusehen· sind und folglich auch die Veräusserungen unter die Qualifikation fallen.