Der Vorrat war zur weiteren Veräusserung vorgesehen. Dies wäre in mit Anklageziffer 1.2 vergleichbarer Weise geschehen, wäre er am 26. August 2020 nicht verhaftet worden. Der Vorsatz des Beschuldigten bezog sich auf den regelmässigen Drogenhandel als Ganzes. Er fasste diesen nicht für jede Übergabe von Neuem. Die einzelnen Tatbegehungen (die Veräusserungen untereinander und gegenüber dem Besitz des Vorrats) erscheinen bei objektiver Betrachtung aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Geschehen.