19 N 195). Keine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen darf nach aktuellem Recht demgegenüber dann stattfinden, wenn die Betäubungsmitteldelikte nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind und der Täter beispielsweise in unregelmässigen Abständen bzw. gelegentlich kleinere Mengen an Kollegen auf Partys ausliefert (Urteil des BGer 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 , E. 2a ff.). Demnach kann echte Realkonkurrenz insbesondere auch in jenen Fällen vorliegen, in denen jemand einerseits eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge in Verkehr bringt und andererseits eine einfache Menge eines Betäubungsmittels umsetzt, dies insbesondere dann, wenn mit diesen Handlungen un-