19 N 194 m.H.a. BGE 133 IV 256, E. 4.5., wonach die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit indes zurückhaltend zu handhaben ist, nachdem sowohl die fortgesetzte Tatbegehung als auch die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben worden sind). Eine solche Konstellation kann im Betäubungsmittelstrafrecht beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Täter aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert und auf diese - 32 -