19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. Während die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor der Revision des Betäubungsmittelstrafrechts im Jahre 2008 (Änderung vom 20. März 2008; AS 2009 S. 2623) sämtliche Tathandlungen eines Betäubungsmitteldelinquenten unter den schweren Fall zusammenfasste, solange dieser damit eine Menge umsetzte, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete (vgl. statt vieler BGE 105 IV 73) , ist ei"ne solche pauschale Zusammenfassung der Tathandlungen unter dem aktuellen Recht nicht mehr möglich.