Auch die veräusserten Mengen Heroingemisch (Anklageziffer 1.2) erreichen den Qualifikations-Schwellenwert für sich gesehen nicht. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen bei einer wiederholten Tatbegehung von einem qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist.