Die 45 Sevre-Long-Kapseln enthielten je 200 mg Morphin (UA act. 309). Bei Medikamenten mit dem W irkstoff Morphin ist gemäss Literatur von einer zehnmal schwächeren Wirkung gegenüber Heroin auszugehen (FINGERHUTH/SCHLEGELIJUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 184). Die insgesamt 9 g Wirkstoff reichen für sich allein nicht für den schweren Fall aus. Da es sich bei der vorliegenden Situation (Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von verschiedenen Betäubungsmitteln) um Tateinheit handelt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 156), ist unerheblich, ob die Menge der Sevre-Long-Kap- seln für sich allein ebenfalls zur Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ausreicht.