3.1.2.Qualifikation als "schwerer Fall" Für die Qualifikation als schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist die Menge des reinen Stoffes entscheidend, mit welcher die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 119 IV 180 E. 2.b.). Bei Kokain liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bei einer Reinmenge von 18 g oder mehr vor. Bei Heroin liegt dieser Wert bei 12 g (BGE 106 IV 241 E. 2a). Entsprechend ist ab diesen Mengen von einem schweren Fall auszugehen. Von den unter Anklageziff.