Kokain , Heroin und Sevre-Long Kapseln (mit Wirkungstypen Kokain und Morphin) gelten i.S.v. Art. 2 lit. a BetmG als Betäubungsmittel. Der Beschuldigte hat Kokain, Heroin und Sevre-Long-Kapseln bei sich zu Hause gehabt, um es anderen zu verschaffen. Zudem konnten ihm Heroin-Veräusse- rungen nachgewiesen werden . Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Besitzes, anderen Verschaffen sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln.