3. Rechtliche Würdigung 3.1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-ge- setz 3.1.1 . Grundtatbestand Tatobjekte der Betäubungsmitteldelikte sind Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG. Einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. ·c) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); sowie wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit.