In diesem Fall hätte er bestimmt nicht vor dem Entzug auf die schwer zu beschaffenden Sevre-Long-Kapseln als Notvorrat zurückgreifen wollen, wenn stattdessen noch genügend Heroin vorrätig war. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte auch manchmal bzw. zumindest einmal Sevre-Long-Kapseln konsumierte, ansonsten es keinen Grund gäbe, einen kleinen Teil Sevre- Long Kapseln in Neuenhof zu lagern. Es kann entsprechend betr. Besitz und Konsum der Kapseln von Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausgegangen werden.