Der Beschuldigte bringt vor, er habe - um seine Konsummenge zu kennen und Veränderungen im Konsumverhalten zu bemerken - das Heroin abgewogen. So habe er auch gewusst, welche Menge er als Notvorrat für Neuenhof habe mitnehmen müssen (Prot. HV, S. 13). Mit dieser Begründung - 30 -