An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er das Heroin und Kokain für den Eigenkonsum bei sich hatte. Er habe erst gegen Ende mehrere Gramm täglich konsumiert (UA act. 290.8). 2.8.4. Der Beschuldigte ist geständig, regelmässig Heroin konsumiert zu haben und das aufgefundene Heroin in Neuenhof zum Eigenkonsum besessen zu haben. Auch das am 12. Juni 2020 sichergestellte Heroin war gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (zumindest teilweise) zum Eigenkonsum bestimmt. Folglich kann auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden.