An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig , dass er das Heroin und Kokain für den Eigenkonsum bei sich hatte. Die Betäubungsmittel gehörten ihm. Er habe aber erst gegen Ende mehrere Gramm täglich konsumiert (UA act. 290.7). 2.7.4. Der Beschuldigte ist geständig, regelmässig Kokain konsumiert zu haben und das aufgefundene Kokain in Neuenhof zum Eigenkonsum besessen zu haben. Auch das am 12. Juni 2020 sichergestellte Kokain war gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (zumindest teilweise) zum Eigenkonsum bestimmt. Folglich kann auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden.