2.6.5. Zu Gunsten des Beklagten ist von dessen Version auszugehen, dass er die- Gegenstände tatsächlich bloss zur Begutachtung von H. ausgeliehen haben will und sie sich zum Zweck der Übergabe im Auto getroffen haben. Aufgrund der Fotos der Hausdurchsuchung (vom Kofferraum des Opel Corsa) kann - in Abweichung von der Aussage des Beschuldigten - als erstellt gelten, dass sich die Pistole und der Schlagring im Kofferraum des Beschuldigten befand und nicht ausserhalb. Da die Übergabe der Gegenstände bei der Festnahme des Beschuldigten bereits stattgefunden hat, befanden sie sich im Besitz des Beschuldigten.