An der Einvernahme vom 24. September 2020 blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen. Er ergänzte, Herr H. wohn·e 0.5 Kilometer von ihm entfernt (UA act. 467 f.). An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, H. habe die Gegenstände auf einer Website bestellt, von der er auch Gegenstände zu kaufen beabsichtigte. Da diese Website sehr billige Produkte verkauft, habe er die Qualität prüfen wollen. Es habe dabei keine Rolle gespielt, um was für Gegenstände es sich gehandelt habe. Deshalb habe er die Gegenstände in seinem. Auto mitgeführt, er sei aber mit dem Auto nicht gefahren. Die Softair-Pistole habe er nicht kaufen wollen (UA act. 290.6 f.).