2.6.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Schlagring und die Softair-Pis- tole im Kofferraum befunden hätten. Vielmehr seien sie in einem Sack hinter dem Kofferraum gestanden. Er habe die Gegenstände aus dem Rucksack von H. in seinen Sack umgepackt, um sie zur Begutachtung nach Hause zu nehmen. Am selben Tag hätte er sie ihm wieder zurückgegeben. Einen schriftlichen Vertrag hätten sie nicht gemacht (Prot. HV, S. 19).