2.6. 2.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Anklageziffern 4. und 5. vor, am 26. August 2020 einen Schlagring und eine Softair-Pistole ohne entsprechende Waffentragbewilligung mit sich geführt zu haben. Die Softair-Pistole habe er zudem von H. übernommen, ohne mit diesem den erforderlichen schriftlichen Vertrag abzuschliessen.