2.5. 2.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3. vor, die Fahrten am 10. Juni 2020 und 12. August 2020 unter Einfluss von Morphin und Kokain unternommen zu haben. · 2.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, an den beiden vorgenannten Daten unter Drogeneinfluss Auto gefahren zu sein. Er habe sich nicht unter Drogeneinfluss gefühlt (Prot. HV, S. 9). Die IRM-Gutachten vom 3. und 4. September 2020 ergaben je einen Nachweis von Morphin und Kokain (UA act. 212, 243). Folglich ist auf den Sachverhalt gemäss Anklage abzustellen.