All diese Indizien fügen sich zu einem derart dichten Beweisnetz zusammen, dass keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageziffer 1.2.5. beschrieben zugetragen hat. Zudem untermauert es die erstellten Sachverhalte Ziff. 1.2.1 - 1.2.4, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel an verschiedene Konsumenten veräussert hat. 2.3.7. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.6. Der Beschuldigte ist geständig, G. mehrmals Heroingemisch abgegeben zu haben (UA act. 276 f.). Der Anklagesachverhalt kann als erstellt gelten.