Dies umso mehr, als weitere beobachtete Treffen mit ähnlichem Muster zwischen dem Beschuldigten und anderen Personen als Dro- genübergabe-Treffen qualifiziert werden (siehe E. 2.3.2 und 2.3.3). Allen Treffen ist gemeinsam, dass die Beteiligten fadenscheinige Begründungen für die Begegnungen lieferten (Zufall, Zigarettenübergabe, vereinbartes Treffen, um ein weiteres Treffen vereinbaren zu können), dass die Treffen nur 2-3 Minuten dauerten und es sich um eher flüchtig Bekannte des Beschuldigten handelte. Unter Berücksichtigung aller Indizien ist entsprechend auch hier von einer Drogenübergabe und somit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.