Folglich darf davon ausgegangen werden, dass D. während des Konsums von Heroin observiert wurde, zumal sie zwei Mal ungewöhnlich lange auf der Toilette verschwand und von den observierenden Polizisten als "völlig verladen" beschrieben wurde. Die Tatsache, dass dieser Vorgang unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten geschah, legt den Schluss nahe, dass sie das Heroin zuvor von diesem erhalten hatte. Dies umso mehr, als weitere beobachtete Treffen mit ähnlichem Muster zwischen dem Beschuldigten und anderen Personen als Dro- genübergabe-Treffen qualifiziert werden (siehe E. 2.3.2 und 2.3.3).