Dies heisst nicht, dass dieses Thema nicht angeschnitten wurde, es konnte allerdings nicht der (einzige) Grund für das Treffen gewesen sein. Ebenso wenig ergibt die Behauptung des Beschuldigten einen Sinn, sie hätten sich getroffen, um ein Treffen für ein Gespräch zu vereinbaren. Dies hätten sie über denselben Kommunikationskanal machen können, wie sie das Treffen im Auto vereinbart hatten. Für sich alleine würden diese Umstände nicht ausreichen, um den Anklagesachverhalt zweifelsfrei zu erstellen.