2.3.3. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.2. Zum Treffen zwischen C. und dem Beschuldigten lässt sich Folgendes ausführen: Um eine zufällige Begegnung kann es sich nicht gehandelt haben, C. wusste, dass der Beschuldigte im Auto auf sie wartete. Ein Winken, Hupen oder ähnliche Massnahmen, um bei einem zufälligen Aufeinandertreffen auf sich aufmerksam zu machen, konnte nicht beobachtet werden. Für ein persönliches Gespräch über die aktuellen Schwierigkeiten im Leben des Bes~huldigten war das Treffen mit drei Minuten zu kurz. Dies heisst nicht, dass dieses Thema nicht angeschnitten wurde, es konnte allerdings nicht der (einzige) Grund für das Treffen gewesen sein.