Dass die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen von B. übereinstimmten, liegt nicht daran, dass es sich dabei um die reine Wahrheit handelt. Vielmehr ist dies der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte an der Befragung von B. kurz davor teilnehmen konnte. So hörte er die Aussagen von B. und konnte seine Antworten entsprechend darauf anpassen.