Niemand zeigt einem flüchtig Bekannten Heroin, ohne zu wissen, wie dieser zu Heroin steht. Danach wollte er sich plötzlich nicht mehr erinnern, was im Auto gelaufen ist, obwohl er sich im Übrigen genau an die Situation mit den Zigaretten (mit Angabe der Marke) erinnern konnte (UA act. 558 ff.). Die Aussagen von B. entsprachen in den wichtigen Punkten nicht der Wahrheit. Diese Umstände machen die Aussagen von B. nicht glaubhaft. Gleich im Anschluss der Befragung von B. wurde der Beschuldigte zum Treffen im Auto befragt. Dass die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen von B. übereinstimmten, liegt nicht daran, dass es sich dabei um die reine Wahrheit handelt.