2.3.1.5. Nach Auswertung der zahlreichen Beweismittel zeigt sich, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe die aufgefundenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum besessen, eine Schutzbehauptung darstellt. Der Beschuldigte verstrickt sich in Widersprüchen und passt seine Aussagen auf den jeweiligen Ermittlungsstand an. Mal verrät sich der Beschuldigte durch einen Versprecher, mal sind seine Aussagen unlogisch. Zudem gibt es Widersprüche zu den glaubhaften Aussagen Beteiligter. Es bestehen beim Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage zugetragen hat, weshalb darauf abgestellt wird.