Zudem wollte er auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten über Betäubungsmittelhandel gesprochen habe, nichts sagen, fügte jedoch an, dass er ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt habe und der Überfall im letzten Jahr nicht wegen ihm war (UA act. 647). Daraus folgt, dass G. dem Beschuldigten die Wohnung für den Betäubungsmittelhandel zur Verfügung gestellt habe und er deswegen bzw. wegen dem Beschuldigten überfallen wurde. G. habe zudem schon viel früher mit einer Hausdurchsuchung gerechnet (UA act. 638). Mit einer Hausdurchsuchung rechnet man nur, wenn es einen konkreten Grund gibt. Dieser findet sich hier im Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten, von dem auch G. Kenntnis hatte.