Dass G. über den Betäubungsmittelhandel Bescheid wusste, jedoch davon nichts erzählen wollte, zeigte auch die Einvernahme vom 26. August 2020. So grinste er auf die Fragen, ob E. oder andere Personen beim Beschuldigten Betäubungsmittel bezogen haben, verweigert die Aussage und bittet um eine Pause (UA act. 635). Zudem wollte er auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten über Betäubungsmittelhandel gesprochen habe, nichts sagen, fügte jedoch an, dass er ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt habe und der Überfall im letzten Jahr nicht wegen ihm war (UA act. 647).