Bankkonto einzuzahlen, wenn es nur für das Begleichen von Schulden eröffnet wurde. Zudem erfolgten regelmässig Barbezüge von jeweils mehreren hundert Franken von diesem Konto (UA act. 646 ff.), was keinen Sinn ergibt, wenn man noch grosse Mengen Bargeld zu Hause vorrätig hat. Weiter ist die Behauptung, G. habe Geld eingezahlt, um seine Ferienschulden ratenweise abzubezahlen, unglaubhaft. G. sagte aus, er sei eingeladen worden. Er hatte keinen Grund, in diesem Punkt zu lügen.