Anhand dieser Berechnungen ergibt sich, dass der Beschuldigte seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht nur von seinem Ersparten finanziert hat, sondern dass Einnahmen aus Betäubungsmittelhandel hinzugekommen sein müssen. Auch die Begründung des Beschuldigten, er habe auch noch bar mit Autoteilen gehandelt, vermag die Differenz nicht zu erklären. Wären es ein Autoteile- Handel in Amerika gewesen, wäre der Geldfluss ersichtlich gewesen. Für den Handel in der Schweiz hätte er Autoteile zukaufen müssen und die Marge ist nicht derart gross, dass sich mehrere tausend Franken Gewinn hätten erwirtschaften lassen. Auch vom Opel