2.3. 2.3.1. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.1 Dass die aufgefundenen Mengen an Betäubungsmittel im Besitz des Beschuldigten standen, wird von diesem nicht bestritten. Er behauptet jedoch, diese seien lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Es sei günstiger, einfacher und sicherer gewesen, eine grosse Menge auf einmal einzukaufen , um nicht mehrmals wöchentlich suchen gehen zu müssen. Er habe das Geld dazu gehabt. Er habe keinen Handel betrieben.